Tätigkeiten

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Patentschutz

Patente sind technische Schutzrechte, durch die Erfindungen gegen Nachahmung geschützt werden. Nicht schutzfähig sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten, für Spiele sowie Computerprogramme als solche.


Das Patent ist ein geprüftes Schutzrecht. Es wird in einem förmlichen Verfahren, insbesondere vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für einen Schutz in Deutschland, für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dabei werden vom zuständigen Amt, also insbesondere dem Deutschen Patent- und Markenamt für deutsche Patentanmeldungen, im Rahmen des sogenannten Prüfungsverfahrens insbesondere die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit anhand des Standes der Technik, der sämtliche weltweit in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemachten technischen Lehren umfasst, überprüft, üblicherweise anhand von Patenten und Gebrauchsmustern.


Um einen ersten Überblick über den Patentschutz zu erhalten, empfehlen wir stets, das entsprechende Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes zu studieren: https://www.dpma.de/docs/formulare/patent/p2791.pdf

Gebrauchsmusterschutz

Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent ähnliches Schutzrecht, welches mit Ausnahme von Verfahren ebenfalls technische Erfindungen schützt. Das Gebrauchsmuster wird in einem förmlichen Verfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Dabei wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht überprüft, ob die Erfindung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist. Die Überprüfung der Erfindung hinsichtlich Neuheit und erfinderischem Schritt gegenüber dem Stand der Technik verbleibt beim Anmelder.  Es empfiehlt sich daher, bei der Hinterlegung einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Recherchenantrag zu stellen, da dann der relevante Stand der Technik ermittelt und übersandt wird.


Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, im Vergleich zu 20 Jahren beim Patent. Die Vorteile des Gebrauchsmusters liegen darin, dass es leichter und schneller zu erlangen sowie mit geringeren Gebühren verbunden ist. Gleichwohl bietet das Gebrauchsmuster einen wirksamen Schutz gegen eine unbefugte Benutzung der geschützten Erfindung. Darüber hinaus gewährt das Gebrauchsmusterrecht dem Anmelder eine sogenannte „Neuheitsschonfrist“ von sechs Monaten, das heißt, dass auf den Anmelder zurückgehende Veröffentlichungen der Erfindung, nicht länger als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt sein dürfen. Diese Neuheitsschonfrist findet dabei nur in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


Zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters muss ein Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden, dem ebenfalls Unterlagen beizufügen sind, in denen die Erfindung so vollständig beschrieben ist, dass jeder Sachverständige sie allein aufgrund dieser Unterlagen nachvollziehen kann. Auch hier ist zu beachten, dass eine unvollständige Beschreibung später nicht mehr ergänzt werden kann. Ferner sind Ansprüche einzureichen in welchen anzugeben ist, was der Anmelder letztendlich unter Schutz gestellt haben will.


Um einen ersten Überblick über den Gebrauchsmusterschutz zu erhalten, empfehlen wir stets, das entsprechende Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes zu studieren: https://www.dpma.de/docs/formulare/gebrauchsmuster/g6181.pdf

Markenschutz

Die Marke dient als Kennzeichen zur Unterscheidung der Ware bzw. Dienstleistung eines Unternehmens von den Waren bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen. Als Marken können alle Kennzeichnungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Schutzfähige Zeichen sind dabei insbesondere auch dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen.

Von der Eintragung sind aber Marken ausgeschlossen, denen für die Waren bzw. Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, das heißt die ungeeignet sind, als Hinweis auf die Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aus bzw. auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb aufgefaßt zu werden. Ebenso sind Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren bzw. Dienstleistungen dienen können, nicht eintragungsfähig. Der Schutz der Marke geht über die Ware oder Dienstleistung, für die die bestimmt ist, hinaus und erstreckt sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Ebenso erstreckt sich der Schutz nicht nur auf identische, sondern auch auf mit der geschützten Marke ähnliche Marken.

Im Gegensatz zu Patenten sowie Gebrauchsmustern und Designs, bei letzteren abgesehen von der Neuheitsschonfrist, muss eine Marke am Anmeldetag nicht neu sein. Wer jedoch über eine gleiche oder ähnliche Marke verfügt, kann gegen eine jüngere Marke vorgehen. Marken werden in einem förmlichen Verfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Dabei wird seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes überprüft, ob absolute Eintragungshindernisse bestehen, beispielsweise ob die Marke beschreibend ist oder unterscheidungskräftig ist. Nach Abschluss dieser Prüfung wird die Marke eingetragen und diese Eintragung im Markenblatt bekannt gemacht. Dann beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, innerhalb der andere Unternehmen aufgrund von verwechslungsfähiger, für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geschützter Marken Widerspruch einlegen können. Nur dann wird seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes überprüft, ob die angemeldete Marke mit der geltend gemachten älteren Marke verwechselbar ist.

Die Laufzeit einer deutschen Marke beträgt zunächst zehn Jahre und kann durch Zahlung einer Gebühr beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

Marken müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung benutzt werden. Die Benutzung darf später nicht länger als fünf Jahre unterbrochen werden. Eine nicht ordnungsgemäß benutzte Marke wird auf Antrag – üblicherweise seitens Dritter – gelöscht. Darüber hinaus ist mit einer nicht ordnungsgemäß benutzten Marke ein erfolgreicher Widerspruch gegen jüngere verwechslungsfähige Marken nicht möglich. Da auch im Ausland Marken am Anmeldetag nicht neu sein müssen, kann man jederzeit auch schon langjährig benutzte Marken im Ausland anmelden.

Vor Einreichung einer Markenanmeldung ist es in jedem Fall immer ratsam, vorab eine Identitätsrecherche durchzuführen, um zu überprüfen, ob bereits identische Marken auf dem betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgebiet existieren, um nicht in möglicherweise bestehende Markenrechte anderer Unternehmen einzugreifen und um das Risiko eines Widerspruchs gegen die Eintagung einer angemeldeten Marke abschätzen zu können. Ebenso besteht die Möglichkeit eine Recherche nach ähnlichen Marken durchzuführen.


Um einen ersten Überblick über den Markenschutz zu erhalten, empfehlen wir stets, das entsprechende Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes zu studieren: https://www.dpma.de/docs/formulare/marken/w7731.pdf

Designschutz
Der technische Standard vieler Wettbewerbsprodukte hat sich zusehends aneinander angeglichen, so dass das „richtige Styling“ als Unterscheidungskriterium und Marketinginstrument eine zunehmende Bedeutung erlangt hat. Durch das Design, das im Gegensatz zum Patent oder Gebrauchsmuster nicht die technische Ausgestaltung sondern eine ästhetische Leistung, das heißt das Design eines Produktes hinsichtlich Farb- und Formgebung gegen Nachahmung schützt, ist ein gewerbliches Schutzrecht gegeben, mit dem sich die Produktgestaltung absichern lässt.


Auch für die Erlangung eines Designs sind bestimmte Voraussetzungen gefordert. So muss das Design am Anmeldetag gewerblich verwertbar sowie objektiv „neu“ und „eigentümlich“ sein, das heißt es muss die durchschnittliche Leistung eines Gestalters übersteigen, darf also kein „Allerweltserzeugnis“ sein. Im Unterschied zu einem Kunstwerk, bei dem man von einer schöpferischen Leistung spricht, reicht für den Designschutz eine individuelle Leistung aus, das heißt der Designer richtet sich nach dem Geschmack der Masse und entwickelt nicht unbedingt eine persönliche Aussage. Wie das Gebrauchsmusterrecht gewährt das Designrecht dem Anmelder eine sogenannte „Neuheitsschonfrist“, allerdings von zwölf statt sechs Monaten, das heißt, dass auf den Anmelder zurückgehende Veröffentlichungen der Muster bzw. Modelle, nicht länger als zwölf Monate vor dem Anmeldetag erfolgt sein dürfen.

Wie das Gebrauchsmuster wird das Design in einem förmlichen Verfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt registriert. Dabei wird seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes die Schutzfähigkeit des Musters oder des Modells
nicht überprüft, insbesondere nicht ob dieses neu und eigentümlich ist, das heißt ob die seine Eigentümlichkeit hinsichtlich einer ästhetischen Wirkung auf den durch das Auge vermittelten Formen- und Farbensinn begründenden maßgeblichen Gestaltungsmerkmale am Anmeldetag den Fachkreisen bekannt sind oder sich für die Fachkreise als eine naheliegende handwerkliche Leistung ergeben. Typische Gegenstände für den Designschutz sind zum Beispiel Möbel, Lampen, Verpackungen, die Karosserie eines Fahrzeuges, und dergleichen, durch die oftmals allein schon ein Kaufanreiz gegeben ist.


Der Designschutz dauert zunächst fünf Jahre und kann durch Entrichten entsprechender Gebühren auf maximal 25 Jahre verlängert werden. Für die Anmeldung eines Designs in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Musterregister ist üblicherweise eine fotografische oder sonstige graphische Darstellung des Musters oder Modells erforderlich, in Einzelfällen kann auch das Muster oder Modell selbst hinterlegt werden. Wesentlich ist, dass diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart werden, für die Designschutz beansprucht wird. In einer sogenannten Sammelanmeldung können gegen Aufpreis bis zu 100 Muster oder Modelle in einer Anmeldung zusammengefasst werden.

Um einen ersten Überblick über den Designschutz zu erhalten, empfehlen wir stets, das entsprechende Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes zu studieren:
https://www.dpma.de/docs/formulare/designs/r5704.pdf

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